Beurteilungsrichtlinien für Glas am Bau
Die SIGAB Richtlinie 006 «Visuelle Beurteilung von Glas am Bau» wurde vom Schweizerischen Institut für Glas am Bau (SIGaB) erarbeitet und ist in Abstimmung mit den gültigen Europäischen Glasnormen entstanden.
Allgemeine Hinweise
Die Richtlinie stellt einen Bewertungsmassstab für die visuelle Qualität von Isolierglas im Bauwesen dar. Bei der Beurteilung eines eingebauten Glaserzeugnisses ist davon auszugehen, dass ausser der visuellen Qualität ebenso die Merkmale des Glaserzeugnisses zur Erfüllung seiner Funktionen mit zu berücksichtigen sind.
Die Vielzahl der unterschiedlichen Glaserzeugnisse lässt nicht zu, dass alle Gläser uneingeschränkt nach der aufgeführten Tabelle beurteilt werden können. Unter Umständen ist eine produktbezogene Beurteilung erforderlich. In solchen Fällen, z.B. bei angriffhemmenden Verglasungen, sind die besonderen Anforderungsmerkmale in Abhängigkeit der Nutzung und der Einbausituation zu bewerten. Bei Beurteilung bestimmter Merkmale sind die spezifischen Eigenschaften zu beachten.
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas für das Bauwesen. Bewertet wird die im eingebauten Zustand verbleibende, lichte Glasfläche. Isolierglaseinheiten in der Ausführung mit beschichteten, in der Masse eingefärbten Gläsern bzw. Verbundgläsern oder vorgespannten Gläsern können ebenfalls mit Hilfe der Tabelle nach Abschnitt 3 beurteilt werden.
Die Richtlinie gilt nur eingeschränkt für Isolierglas in Sonderausführungen, wie z.B. Isolierglas mit Sprossen im Scheibenzwischenraum (SZR), Isolierglas mit im Scheibenzwischenraum eingebauten Elementen, Isolierglas unter Verwendung von Gussglas, angriffhemmende Verglasungen und Brandschutzverglasungen. Diese Glaserzeugnisse sind in Abhängigkeit der verwendeten Materialien, der Produktionsverfahren und der entsprechenden Normen und Herstellerhinweise zu beurteilen.
Schadensbeurteilung
Generell ist bei der Prüfung auf Mängel die Durchsicht durch die Scheibe, d.h. die Betrachtung des Hintergrunds und nicht die Aufsicht massgebend. Dabei dürfen die Beanstandungen nicht besonders markiert sein. Die Prüfung der Verglasungseinheiten ist in einem Abstand von 3 m zur betrachteten Oberfläche aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemein üblichen Raumnutzung entspricht, vorzunehmen. Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (z.B. bedeckter Himmel) ohne direktes Sonnenlicht oder künstliche Beleuchtung.
Die Verglasungen innerhalb von Räumlichkeiten sollen bei normaler (diffuser), für die Nutzung der Räume vorgesehener Ausleuchtung unter einem Betrachtungswinkel vorzugsweise senkrecht zur Oberfläche geprüft werden.
Eine eventuelle Beurteilung der Aussenansicht erfolgt in eingebautem Zustand unter üblichen Betrachtungsabständen.
Visuelle Beurteilungsrichtlinien
Zur visuellen Beurteilung von Glaserzeugnissen gilt die SIGAB-Richtlinie 006 «Visuelle Beurteilung von Glas am Bau». Diese kann unter www.sigab.ch bestellt werden.
Einscheiben-Sicherheitsglas ESG und TVG sowie VSG aus ESG oder TVT
- Die lokale Welligkeit auf der Glasfläche darf 0,5 mm bezogen auf eine Länge von 300 mm nicht überschreiten.
- Der Wert der generellen Verwerfung wird ausgedrückt durch die Durchbiegung in Millimeter, dividiert durch die gemessene Länge der Kante oder der Diagonalen in Millimeter entlang der sie gemessen wurde. Zulässig sind max. 0.003mm/mm bei ESG aus Floatglas und max. 0.004mm/mm bei ESG aus anderen Glasarten.
Eigenschaften von Glaserzeugnissen
Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen, wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau wie auch aufgrund äusserer Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern.
Eigenfarbe
Alle bei Glaserzeugnissen verwendeten Materialien haben rohstoffbedingte Eigenfarben, welche mit zunehmender Dicke deutlicher werden können. Um die gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf Energieeinsparung zu erfüllen, werden beschichtete Gläser eingesetzt. Auch beschichtete Gläser haben eine Eigenfarbe. Diese Eigenfarbe kann in der Durchsicht und/oder in der Aufsicht unterschiedlich erkennbar sein. Schwankungen des Farbeindruckes sind aufgrund des Eisenoxidgehalts des Glases, der Beschichtung sowie durch Veränderungen der Glasdicken und des Scheibenaufbaus möglich und nicht zu vermeiden.
Eisenoxidarmes Glas (Weissglas) weist im Unterschied zum normalen Floatglas eine geringere Eigenfarbe auf. Eine komplette Entfärbung ist nicht möglich. Weissglas verfügt über eine leicht höhere Lichtdurchlässigkeit und über ein etwas tieferes Absorbtionsverhalten gegenüber herkömmlichem Floatglas und wird als Flachglas mit weniger als 200ppm1 an Eisenoxidanteilen definiert. (SIGAB Richtlinie 006 „Visuelle Beurteilung von Glas am Bau“.
Farbunterschiede bei Beschichtungen
Eine objektive Bewertung des Farbunterschiedes bei Beschichtungen erfordert die Messung bzw. Prüfung des Farbunterschiedes unter vorher exakt definierten Bedingungen (Glasart, Farbe, Lichtart). Eine derartige Bewertung kann nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein.
Isolierglas mit innenliegenden Sprossen
Durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen.
Sichtbare Sägeschnitte und geringfügige Farbablösungen im Schnittbereich sind herstellungsbedingt.
Abweichungen von der Rechtwinkeligkeit innerhalb der Feldeinteilungen sind unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Einbautoleranzen und des Gesamteindrucks zu beurteilen.
Auswirkungen aus temperaturbedingten Längenänderungen bei Sprossen im Scheibenzwischenraum können grundsätzlich nicht vermieden werden.
Bewertung des sichtbaren Bereiches des Randverbundes
Erscheinungen auf dem Abstandhalter
Pro Isolierglaselement sind einzelne, nicht gehäufte Rückstände auf dem Abstandhalter zulässig. Dabei kann es sich z.B. um Trockenmittel oder um einen Fremdkörper handeln, welcher während der Isolierglasproduktion zwischen die Scheiben gelangen kann.
Je nach Isolierglasaufbau und Produktionsprozess werden einige zulässige Erscheinungen bei der Aufsicht des Abstandhalters sichtbar:
- Bohrung mit nachträglicher Butylfüllung
- Gesteckte Abstandhalter
Welligkeit und Versatz des Abstandhalters
Die Abstandhalter dürfen eine geringe Welligkeit bzw. Abweichung der Parallelität zum Glasrand bzw. zu weiteren Abstandhaltern aufweisen. Die zulässigen Abweichungen betragen bis zu einer Kantenlänge von 2.5 m insgesamt 3mm, bei Kantenlängen zwischen 2,5 und 5 m insgesamt 4mm und ab 5 m Kantenlänge 5mm.
Sichtbarkeit der Primarabdichtung Randverbund
Es ist zu beachten, dass bei 3-fach-Isoliergläsern mit helleren Abstandhaltern die schwarze Primärdichtung im Bereich der mittleren Scheibe erkennbar ist. Diese Erscheinung ist zulässig. Beim Verwenden von schwarzen Abstandhaltern entfällt diese Erscheinung.
Aussenflächenbeschädigung
Bei mechanischen oder chemischen Aussenflächenverletzungen, die nach der Verglasung erkannt werden, ist die Ursache zu klären.
Im übrigen gelten u.a. folgende Normen und Richtlinien:
- SIGaB Glasnormen 01 bis 05
- DIN EN 572 «Glas im Bauwesen»
und die jeweiligen Angaben und Einbauvorschriften der Hersteller.
Physikalische Merkmale
Von der Beurteilung ausgeschlossen sind:
- Interferenzerscheinungen
- Doppelscheibeneffekt
- Anisotropien
- Kondensation oder Vereisung auf den Scheiben-Aussenflächen (Tauwasserbildung)
- Benetzbarkeit von Glasoberflächen